Was muss man tun, damit dass Unternehmen datenschutzkonform ist?
Es besteht für Unternehmen die Pflicht im Vorfeld geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu ergreifen. Auch hier gilt wieder: Datenschutz ist kein Selbstzweck. Der Schutz von Persönlichkeitsrechten und der Privatsphäre sind schon präventiv zu besorgen.
Die DSGVO sieht hier, neben der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, eine Reihe von Rechenschaftspflichten (inkl. Dokumentationspflichten) und Informationspflichten (Datenschutzinformation etc.) der Unternehmen vor. So sind nunmehr den Datenschutzbehörden bei einer Überprüfung des Unternehmens präventive Maßnahmen im Bereich Datenschutz im Sinne des risikobasierten Ansatzes der DSGVO nachzuweisen.
->ab wann muss ein DSB bestellt werden: Link zu Datenschutzbeauftragter
Verpflichtende Maßnahmen i.S.d. Art. 32 Abs. 1 DSGVO für Unternehmen, Implementierung von TOM (technische und organisatorische Maßnahmen), um ein dem jeweiligen Risiko angemessenes Schutzniveau herzustellen. Hier seien exemplarisch genannt:
siehe vor allem: Maßnahmen bei der Datenerhebung
2. Neu: Verschärfte Meldepflichten bei Datenpannen
Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenpannen, Art. 82 DSGVO, setzt Verschulden seitens des Anspruchsgegners voraus.
3. Auskunftsrechte der Betroffenen:
Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung regelt die Rechte der betroffenen Person. Auch sie wurden modernisiert. Art 13 lit. F DSGVO schreibt einen Katalog proaktiver Benachrichtigungen an die Betroffenen vor. Art. 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht der Betroffenen. Neben dem ordentlichen Rechtsweg, bei dem der Betroffene etwa auf Unterlassung klagen kann oder auf Auskunft, kann dieser auch die Datenschutzbehörde anrufen.
4. Rechtsbehelfe der Betroffenen:
Neben dem ordentlichen Rechtsweg, bei dem der Betroffene etwa auf Unterlassung klagen kann oder auf Auskunft gem. § 44 BDSG, kann dieser auch die Datenschutzbehörde anrufen, Art. 77 DSGVO.
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