Die DSGVO trat am 25. Mai 2018 in Kraft und verfolgt das Ziel eines einheitlichen Datenschutzrechts innerhalb der gesamten EU ab. Andererseites enthält die Verordnung eine Vielzahl von Klauseln, die den Mitgliedstaaten gestatten, ergänzende Vorschriften zu schaffen, die den Datenschutz von Personendaten auf nationaler Ebene ausgestalten (wirken sozusagen als Spezifizierungsklauseln). Demnach gilt auf nationaler Ebene das BDSG eränzend und spezifizierend.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht
Die sog. Erwägungsgründe (ErwG) geben die Ziele, die mit der Formulierung der Artikel der DSGVO verfolgt wurden, wieder. Sie sind nicht die eigentlichen Rechtsnormen, aber sie sind hilfreich für die Interpretation und das Verständnis der DSGVO.
Gegenstand der DSGVO (Europäische Datenschutz-Grundverordnung) ist der Umgang mit personenbezogenen Daten. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht. Es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Die Datenverarbeitung von Personendaten darf nur geschehen, wenn sie
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten, es sei denn
Vorsicht: diese drei Erlaubnistatbestände sind noch kein Freibrief für die Verarbeitung der Daten. Zusätzlich müssen die Datenschutzprinzipien eingehalten werden.
Was passiert bei einem Verstoß gegen Punkt 1 oder Punkt 2? Siehe hierzu: –>Pflichten und Strafen gem. DSGVO
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