
Nach § 4f BDSG i.V.m. §38 BDSG muss ein Datenschutzbeauftragter im Unternehmen ernannt werden, soweit mindestens 20 Beschäftigte im Unternehmen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
In Sonderfällen nach § 38 Abs.1 S.2 BDSG gilt dies allerdings schon bei einer geringeren Zahl (weniger als 20), wenn aufgrund der Besonderheit der erhobenen Daten die Risikolage relativ hoch ist. Das gilt abschließend für Handlungen des Unternehmens:
Der Datenschutzbeauftragte muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
Neu: Art. 37 DSGVO regelt nun die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auch in der DSGVO:
Art. 37 Abs. 1 Buchst. a) DS-GVO: Dieser betrifft die personenbezogene Datenverarbeitung durch eine Behörde oder öffentliche Stelle.
Für private Unternehmen gelten:
Ein Beispiel für Kerntätigkeiten in diesem Sinne: Wenn ein Unternehmenszweck darin besteht, dass Kundenmarketing aufgrund von detaillierten Kundendaten betrieben wird.
Ein Beispiel für eine Kerntätigkeit mit solch sensiblen Daten: Wenn ein Unternehmen zweckgemäß in der Gesundheitsbranche tätig ist und mit diagnostisch von einem Arzt festgestellten Gesundheitsdaten von Patienten umgeht.
Seine Aufgabe waren bisher im BDSG in § 4g Abs. 1 geregelt:
Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes:
Zum einen soll der DSB die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
Unterrichtung und Beratung:
Er hat die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.
Neu: Nach Art. 39 DSGVO erweitern sich die Aufgaben des Datenschutzbeauftragen mit der neuen DSGVO erheblich:
Grob gesprochen muss der Datenschutzbeauftragte selbst vorgebildet sein, sozusagen ein Experte auf dem Gebiet des Datenschutzes. Dieser stellt Anforderungen hinsichtlich juristischer Grundlagen und technischer-organisatorischer Kenntnisse.
Die Verantwortung für ordnungsgemäßen Datenschutz im Sinne der DSGVO trägt nach wie vor die Leitung des Unternehmens (AG-Vorstand, Vereinsvorstand, Geschäftsführung etc.), nicht der DSB. Neu: Dennoch gehört es auch zu den Aufgaben des DSB seine Tätigkeiten in angemessener Weise zu dokumentieren (Nachweise, dass er seinen Aufgaben nachkommt, insbesondere der Unterrichtung und Beratung).
Die wiederkehrenden Arbeiten des DSB:
Es empfielt sich ein praktikables System zur Erhaltung der Datensicherheit einzurichten
Dies kann wird man sinnvollerweise durch die Einrichtung eines PDCA-Cyclus (Plan-Do-Check-Act) erreichen. Datenschutzrechtliche Maßnahmen werden geplant durch Definition der Aufgabenstellung und Ziele (Plan), darauf erfolgt die Umsetzung der Planung und die Dokumentation (Do). Ferner gilt es mittels Stickproben und Soll-Ist-Analysen (Check) zu überwachen, sowie ständig die Maßnahmen zu optimieren mittels Anpassung (Akt).
Nachweispflichten „Rechenschaftspflicht“
Diese ergibt sich aus § 6 Abs. 4 i. V. m. § 38 Abs. 2 BDSG: Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter muss die Weisungsfreiheit des DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicherstellen. Der DSB darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der DSB berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene (Art. 38 Abs. 3 S. 3 DSGVO).
In diesem Zusammenhang weisen wir auf weiterführende Fragestellungen hin unter:
DatenschutzTutor wird mit Stolz präsentiert von WordPress