Informations-Pflicht

Maßnahmen bei der Datenerhebung:

Das sogenannte Transparenzgebot gem. Art 13 und 14 DSGVO führt zur Pflicht des Verarbeiters den Betroffenen vorab umfassend zu informieren. Nur so kann der Betroffene wirksam der Datenerhebung einwilligen. Die Informationspflicht umfaßt somit: 

  • die Datenschutzinformation allgemein (welche Daten, Art der Erhebung, Dauer der Speicherung, etc.)
  • den Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.
  • die Beschreibung des Zweckes (Zweckbindung).

Regelmäßig ist vor der Datenerhebung etwa beim Kunden, eine wirksame Einwilligung von dem Betroffenen einzuholen:

Die Einwilligung, Art. 6 DSGV

Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung nach der DSGVO erscheinen erst einmal klar und einfach.
– Freiwilligkeit
– Für den bestimmten Fall
– In informierter Weise
– Unmissverständlich abgegebene Willenserklärung
– Neu: keine Schriftform mehr erforderlich, es genügt unter Umständen auch
eine entsprechende Handlung mit der der Betroffene sein Einverständnis sozusagen konkludent erklärt.

Die Beweislast für die gegebene Einwilligung trägt der Verantwortliche für den Datenschutz (das Unternehmen, das die Einwilligung einholt).

Was macht die Einwilligung dennoch so kompliziert bei der Beurteilung, ob sie wirklich wirksam erteilt wurde?

Wirksamkeit der Einwilligung

Zu beachten sind die Bedingungen für eine wirksame Einwilligung nach Art. 7 DSGVO. Hier trägt der Europäische Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die Einwilligung zwar die bekannteste Grundlage für eine rechtmäßige Personendatenerhebung, aber in Form und Inhalt oft missbraucht wurde von Unternehmen:

  • „Freiwilligkeit der Einwilligung“, Art 7 Abs. 4 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 42 und 43, wonach der Verantwortliche zu beweisen hat, dass die betroffene  Person weiß, dass und in welchem Umfang sie einwilligt.
  • Ferner muss die Datenerhebung überhaupt notwendig sein (etwa zur Erfüllung der Dienstleistung des Unternehmers). – siehe hierzu den Grundsatz der Datenminimierung.
  • Bei einem Ungleichgewicht, kann die Freiwilligkeit schon zweifelhaft sein. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt. Hier ist der Betroffene oftmals abhängig davon, dass er den gewünschten Dienst erhält. In Abhängigkeitsverhältnissen kann hier selten von Freiwilligkeit gesprochen werden. Dies kann dann schon die Einwilligungserklärung entwerten. Ähnliches ist denkbar, wenn der Verantwortliche ein Unternehmen ist und eine quasi Monopolstellung für ein Produkt hat, das der Betroffene unbedingt benötigt.