Das sogenannte Transparenzgebot gem. Art 13 und 14 DSGVO führt zur Pflicht des Verarbeiters den Betroffenen vorab umfassend zu informieren. Nur so kann der Betroffene wirksam der Datenerhebung einwilligen. Die Informationspflicht umfaßt somit:
Regelmäßig ist vor der Datenerhebung etwa beim Kunden, eine wirksame Einwilligung von dem Betroffenen einzuholen:
Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung nach der DSGVO erscheinen erst einmal klar und einfach.
– Freiwilligkeit
– Für den bestimmten Fall
– In informierter Weise
– Unmissverständlich abgegebene Willenserklärung
– Neu: keine Schriftform mehr erforderlich, es genügt unter Umständen auch
eine entsprechende Handlung mit der der Betroffene sein Einverständnis sozusagen konkludent erklärt.
Die Beweislast für die gegebene Einwilligung trägt der Verantwortliche für den Datenschutz (das Unternehmen, das die Einwilligung einholt).
Was macht die Einwilligung dennoch so kompliziert bei der Beurteilung, ob sie wirklich wirksam erteilt wurde?
Zu beachten sind die Bedingungen für eine wirksame Einwilligung nach Art. 7 DSGVO. Hier trägt der Europäische Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die Einwilligung zwar die bekannteste Grundlage für eine rechtmäßige Personendatenerhebung, aber in Form und Inhalt oft missbraucht wurde von Unternehmen:
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