Schutzgut

Sinn und Zweck der ab dem 25.5.2018 in Kraft tretenden europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Schutz personenbezogener Daten: Dieser muss immer betrieben werden! Private Unternehmen und öffentliche Stellen haben den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Der Schutzzweck war nach dem früher geltenden Recht des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) noch benannt als  Persönlichkeitsrecht.

Das heißt: Nicht die Daten ansich sind das Schutzgut, sondern der Schutz der Person.

Die DSGVO hingegen benennt das Schutzgut nicht und bleibt vage.

Eine Bezeichnung der Schutzgüter finden sich aber mittelbar dennoch:

  • in den Einzelvorschriften. (z.B. Art. 88 Abs. 2 DSGVO, der den Schutz der Menschenwürde der Beschäftigten benennt) –
  • in den Erwägungsgründen der DSGVO, Erwägungsgrund 75 DSGVO, wonach die Kenntnis von persönlichen Daten zu einem materiellen oder immateriellen Schaden führen kann.

Dies geht konform mit dem im Deutschen Grundgesetz gewährten Schutz des Einzelnen auf persönliche Entfaltung gem. Art. 2 Abs. 1 GG und dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Insbesondere soll dieser Schutz personenbezogener Daten ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsorts gewahrt bleiben. ->Das Rechtssystem der DSGVO