Zu prüfen bleibt aber immer noch die Freiwilligkeit:
Die Einwilligung in die Verwendung der Daten muss naturgemäß von dem Betroffenen freiwillig geschehen. Das wird insbesondere dann fraglich, wenn der Betroffene abhängig ist von dem Verantwortlichen Unternehmen oder der Behörde, und damit ein Ungleichgewicht vorliegt. Siehe hierzu->Einwilligung als Voraussetzung einer Wirksamen Datenerhebung
Für die Datenschutzsicherheit nach der DSGVO trägt immer noch die Unternehmensleitung die alleinige Verantwortung, auch wenn sie diese Aufgabe übertragen bekommen haben. Die neue EU DSGVO hat allerdings die Aufgaben des DSB geschärft. Ihr Unternehmen bestellt sie dann ordnungsgemäß, wenn Sie die dafür erforderliche Ausbildung erhalten haben und sich im Bereich Datenschutzrecht und TOMs (technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich Datenschutz) auskennen.
Siehe hierzu auch ->die Verantwortung des DSB
Artikel 77 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt mir ein Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde vor, wenn ich der Ansicht bin, dass die Verarbeitung mich betreffender personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößen würde oder mutmaßlich schon ein Verstoß vorliegt. Zum Recht auf Beschwerde siehe auch Hinweise des BfdI. Dieses Recht habe ich neben den verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen.
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