Die DSGVO, Kein Grund zur Panik!
Sinn und Zweck der am 25.5.2018 in Kraft getretenen europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Schutz personenbezogener Daten. Dieser muss immer betrieben werden! Private Unternehmen und öffentliche Stellen haben den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Der Schutzzweck wird im älteren Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Bestandteil des Persönlichkeitsrecht identifiziert.
Nicht die Daten ansich sind das Schutzgut:
Die DSGVO nennt kein allgemeines Schutzgut und bleibt vage. Eine Bezeichnung der Schutzgüter finden sich dennoch in den Einzelvorschriften. (z.B. Art. 88 Abs. 2 DSGVO, der den Schutz der Menschenwürde der Beschäftigten benennt) – in den Erwägungsgründen der DSGVO, Erwägungsgrund 75 DSGVO, wonach die Kenntnis von persönlichen Daten zu einem materiellen oder immateriellen Schaden führen kann.
Dies geht konform mit dem im Deutschen Grundgesetz gewährten Schutz des Einzelnen auf persönliche Entfaltung gem. Art. 2 Abs. 1 GG und dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Insbesondere soll dieser Schutz personenbezogener Daten ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsorts gewahrt bleiben. ->Das Rechtssystem der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung)
Abbildung: Quelle Dietrich Gerleit
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